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Zielgruppe:

• 50+
• Menschen mit Behinderung

Der Entgeltzuschuss kann bei Beschäftigung von begünstigten Behinderten ab dem 2. Jahr der Beschäftigung gewährt werden, sofern sie infolge ihrer Beeinträchtigung in der Erbringung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung maßgeblich eingeschränkt sind. Ein Entgeltzuschuss kann nicht geleistet werden, wenn die Angleichung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Dienstnehmer*innen durch technische Arbeitshilfen erreicht werden kann. Voraussetzung ist die Glaubhaftmachung der Leistungsminderung durch den*die Dienstgeber*in sowie das Vorliegen eines voll sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses (über der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze). Bemessungsgrundlage für den Entgeltzuschuss ist das betriebsübliche Entgelt ohne Sonderzahlungen, Überstunden, Zulagen, Diäten etc. Der Zuschuss wird entsprechend der festgestellten Leistungs-minderung festgesetzt.

Kontakt

Hannelore Wurzer

Sozialministeriumservice - Landesstelle Kärnten
Kumpfgasse 23-25
9020 Klagenfurt am Wörthersee

Tel. +43 (0) 463 5864-5215
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

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