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Zielgruppe:

• 50+
• Menschen mit Behinderung

Ist der bestehende Arbeits- oder Ausbildungsplatz einer Person mit Behinderung gefährdet, kann für die Zeit des Vorliegens der Gefährdung ein Zuschuss zu den Lohn- und Ausbildungskosten gewährt werden. Die Gewährung eines Arbeitsplatzsicherungszuschusses ist frühestens ab dem 7. Monat nach Beginn des Dienstverhältnisses möglich. Voraussetzung ist die Glaubhaftmachung der Gefährdung des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes durch den*die Dienstegeber*in. Bemessungsgrundlage für den Arbeitsplatzsicherungszuschuss ist das betriebsübliche Entgelt ohne Sonderzahlungen, Überstunden, Zulagen, Diäten etc. Die Förderung wird nach dem jeweiligen Ausmaß der Gefährdung des Arbeitsplatzes, dem Alter des Menschen mit Behinderung und seiner Möglichkeit, kurzfristig einen anderen Arbeitsplatz zu erlangen, festgesetzt. Der Zuschuss kann monatlich höchstens bis zur dreifachen Ausgleichstaxe gewährt werden, wobei 50 % der Bemessungsgrundlage nicht überschritten werden dürfen.

Kontakt

Hannelore Wurzer

Kumpfgasse 23-25
9020 Klagenfurt am Wörthersee

Tel. +43 (0) 463 5864-5215
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

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