Zielgruppe:
• 50+
• Menschen mit Behinderung
• Allgemeine Förderung
Zuschüsse in Form einer Inklusionsförderung können Dienstergeber*innen für begünstigte Mitarbeiter*innen gewährt werden. Unternehmen, die der Beschäftigungspflicht gem. § 1 BEinstG unterliegen, kann ohne Prüfung einer Leistungsminderung der begünstigt behinderten Person die Inklusionsförderung gewährt werden. Jenen Unternehmen, die nicht der Beschäftigungspflicht unterliegen, kann die InklusionsförderungPlus gewährt werden. Unabhängig vom Vorliegen einer Beschäftigungspflicht soll zur Forcierung der Beschäftigung von Frauen mit Behinderungen bei Vorliegen der Voraussetzungen eine InklusionsförderungPlus gewährt werden.
Kontakt
Hannelore Wurzer
Kumpfgasse 23-25
9020 Klagenfurt am Wörthersee
Tel. +43 (0) 463 5864-5215
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