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Zielgruppe:

• 50+
• Menschen mit Behinderung
• Allgemeine Förderung

Diese Förderung können Ein-Personen-Unternehmen (unter besonderen Voraussetzungen auch Personen- oder Kapitalgesellschaften) erhalten, wenn der*die Arbeitgeber*in seit mehr als 3 Monaten über eine Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) verfügt und nach fünf Jahren wieder oder erstmalig eine*n Arbeitnehmer*in in diesem Unternehmen vollversicherungspflichtig beschäftigt.

Förderungen können alle Arbeitgeber*innen erhalten. Ausgenommen sind das AMS, politische Parteien, Clubs politischer Parteien, radikale Vereine sowie der Bund. Im Bereich der „Qualifizierungsförderung für Beschäftigte (QBN)“ und „Höherqualifizierung von Beschäftigten im Bereich soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse“ sind zu den bereits genannten Arbeitgeber*innen noch folgende nicht förderbar: Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts und Unternehmen in Schwierigkeiten. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderungen. Über Rahmenbedingungen der Förderungen informieren die jeweils zuständigen Regionalen Geschäftsstellen des AMS.

Kontakt

Regionale Geschäftsstelle des AMS, in derem Zuständigkeitsbereich der Sitz des Betriebes liegt

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